Rechtsanwalt
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Hochschulzulassungsrecht | Studienplatzklage

www.Studienplatz-Klage.de

Übersteigt in einem Studiengang die Nachfrage die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, wird ein Vergabeverfahren durchgeführt. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, die Studienplatzkapazität, wird von den Bundesländern jährlich neu festgelegt. Die Berechnung der Kapazitäten erfolgt aufgrund komplizierter Verfahren unter Einschluss einer Vielzahl verschiedener Faktoren. Oft ist die Kapazitätsfestlegung jedoch fehlerhaft. Hier greift das Hochschulzulassungsrecht korrigierend ein und bietet die Möglichkeit, durch eine Kapazitätsklage zu einem Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu gelangen, und zwar unabhängig vom Vergabeverfahren der Hochschule oder dem der ZVS.

Für das Studienplatzvergabeverfahren außerhalb der Kapazität ist eine förmliche Bewerbung an einer oder mehreren Hochschulen erforderlich. Diese Bewerbung ist Grundlage für die folgende Studienplatzklage. Das gerichtliche Verfahren, das sog. Kapazitätsklageverfahren, wird durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht eingeleitet. Eine einstweilige Anordnung erlässt das Verwaltungsgericht nur, wenn es nach Prüfung der Kapazitätsberechnungsunterlagen der Universität zu dem Ergebnis kommt, dass freie Studienplätze im gewünschten Fach und Fachsemester zur Verfügung stehen. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass Studienplätze außerhalb der Kapazität vorhanden sind, wird die jeweilige Hochschule verpflichtet, die festgestellte Zahl an Studienplätzen unter den Bewerbern zu verteilen. Viele Gerichte ordnen hier ein Losverfahren an. Einige Verwaltungsgerichte wirken in den letzten Jahren verstärkt auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Universität und den Antragstellern hin. So wurden in den letzten Jahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig die Verfahren in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin vergleichsweise beendet. Auch das Verwaltungsgericht Dresden schließt sich dieser Praxis an.

Dr. Selbmann & Bergert berät und vertritt kompetent auf dem Weg zu einem Studienplatz außerhalb der Kapazität. Nach der Mandatserteilung führt die Sozietät die vereinbarte Anzahl von Kapazitätsklageverfahren durch. Dazu werden durch Dr. Selbmann & Bergert die Universitäten ausgewählt, an denen es voraussichtlich eine größere Anzahl von Studienplätzen geben wird. Die Mandanten werden im Mandantenbereich des Internetportals www.Studienplatz-Klage.de aktuell über den Verfahrensstand unterrichtet.

Im Fall der Zulassung zum Studium informiert die Sozietät die Antragsteller umgehend telefonisch auch über die einzuhaltenden Fristen und zur Einschreibung vorzulegenden Unterlagen. Auf diese Weise kann die meist sehr kurze Einschreibefrist an der Hochschule eingehalten und der erhaltene Studienplatz gesichert werden.

Das Eilverfahren führt nur zu einer vorläufigen Zulassung. Im Regelfall ist durch Klageerhebung ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. In vielen Fällen ist jedoch die vollständige Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht mehr notwendig. Einige Universitäten lassen vorläufig zugelassene Antragsteller im Lauf des Studiums auf Grund eines Vergleiches zu. Weiterhin muss die Zulassung zum Wunschstudium weiterhin auch über die ZVS beantragt werden. Bisher wurde die Mehrzahl der Studenten von der ZVS vor abschießender Durchführung der Hauptsacheverfahren endgültig zugelassen. In den medizinischen Studiengängen werden bei Abschluss eines Vergleiches zumeist endgültige Teilstudienplätze vergeben. Diese sind beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Aber auch hier haben in der Regel alle Antragsteller vor dem Physikum im Vergabeverfahren der ZVS einen endgültigen Vollstudienplatz erhalten. Für den Fall, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Verwaltungsgericht abgelehnt wird, berät Dr. Selbmann & Bergert über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof.

Auswahlverfahren der Hochschule u.a.

Neben Studienplatzklageverfahren berät und vertritt die Sozietät Dr. Selbmann & Bergert selbstverständlich auch bei allen anderen Problemen des Hochschulzulassungsrechts. Dies sind vor allem Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einem Ablehnungsbescheid der Hochschule oder der ZVS, einem Studienortwechsel oder einem Studienplatztausch auftreten.

Im Mittelpunkt steht hier das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH). Zum Wintersemester 2005/06 wurde in den ZVS-Studiengängen ein neues AdH eingeführt. Ziel ist die Stärkung des Auswahlrechts der Hochschulen. Das neue AdH eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, 60 % ihrer Studierenden in den von der ZVS vergebenen Studiengängen selbst auszuwählen. Jedoch hat bislang nur ein Teil der Universitäten von der Durchführung eines AdH nach eigenen Kriterien Gebrauch gemacht. Die anderen Universitäten wählen ihre Bewerber weiterhin ausschließlich nach dem Notendurchschnitt aus.

Das AdH wird in der Regel aufgrund einer Satzung durchgeführt. Eine fehlerhafte Satzung bietet ebenso einen Ansatz für die Anfechtung der Auswahlentscheidung wie die Zugrundelegung sachfremder Kriterien bei der Bewerberauswahl. Daher kann sich die Überprüfung eines ZVS-Ablehnungsbescheids unter diesen Gesichtspunkten lohnen. Im WS 2005/06 und im WS 2006/07 konnten wir im laufenden Auswahlverfahren Vergleiche für unsere Mandanten, die zunächst bei der Vorauswahl nicht berücksichtigt wurden, erzielen.

Soweit Auswahlentscheidungen angegriffen werden sollen, empfiehlt sich die frühzeitige Beauftragung, da die Erfolgsaussichten vor Abschluss des Auswahlverfahrens am größten sind.